Personen mit einer Symptomatik, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeutet, dürfen die Schule nicht betreten.

Liebe Eltern, liebe Schüler*innen,

die aktuell geltenden Regelungen für Schulen finden Sie jeweils auf der folgenden Internetseite:

https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen

Die zuletzt geltende Zweite Corona-Verordnung, in der die Betretungsverbote geregelt sind, läuft heute aus. Die neuen Vorgaben, die ab dem 01.12.2020 gelten, finden Sie hier:

https://www.hessen.de/sites/default/files/media/corona-einrichtungsschutzverordnung_stand_01.12_barrierefrei.pdf

Das Betretungsverbot für Schüler/innen (…) ist in § 3 der Zweiten Corona-Verordnung folgendermaßen geregelt:

Betretungsverbot für Schüler/innen

§ 3 Abs. 2 der Zweiten Corona-Verordnung regelt die Betretungsverbote für Schülerinnen und Schüler:

„Schülerinnen und Schüler (…) dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen (…) nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.“

Eine Schülerin oder ein Schüler werden nur dann als fehlend betrachtet, wenn sie oder er weder Präsenz- noch Distanzunterricht erhält.

Unter folgendem Link finden Sie Hinweise zum

Umgang mit Krankheits- / Erkältungsymptomen:

https://reformschule.de/wp-content/uploads/2020/08/Umgang-mit-Krankheits-und-Erkältungssymptomen-bei-Kindern-und-Jugendlichen.pdf

Bei Auftreten solcher Symptome während der Unterrichtszeit sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler zu isolieren. Die Sorgeberechtigten werden informiert und es wird empfohlen, mit dem behandelnden Kinderarzt, dem Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 Kontakt aufzunehmen. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler darf erst wieder in den Präsenzunterricht zurückkehren, wenn die Bescheinigung eines Arztes oder des Gesundheitsamtes vorliegt, die bestätigt, dass die Schülerin oder der Schüler untersucht und ein Verdachtsfall ausgeschlossen wurde.

MfG die Schulleitung